Als Reisender aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat (zb. Schweiz) können Sie in Deutschland umsatzsteuerfrei einkaufen.

Der Kauf von Waren im Einzelhandel ist unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:


Hinweis

Die Staatsangehörigkeit ist dabei unerheblich, maßgeblich ist nur der Wohnort.
So kann beispielsweise ein Schweizer, der seinen Wohnort in Deutschland hat, in Deutschland nicht steuerfrei einkaufen.

Von der Steuerbefreiung im Reiseverkehr sind ausgenommen:

Wie funktioniert der steuerfreie Einkauf in der Praxis?

Auch bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bezahlen Sie vorerst den vollen Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer. Der Verkäufer erstattet Ihnen die Umsatzsteuer zurück, sobald ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Ware ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Als Ausfuhrnachweis dient das Formular Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG).

Wenn Sie beabsichtigen, in Deutschland steuerfrei einzukaufen, sollten Sie das Formular am besten ausdrucken und mitnehmen. Nicht jedes Geschäft hat ihn vorrätig. Hier der Link zur Bescheinigung:

http://www1.zoll.de/e0_downloads/d1_formulare/steuer_ausfuhrbescheinigung.pdf

In Teil A des Formulars macht der Verkäufer Angaben zum Kaufgeschäft. In Teil B des Nachweises bestätigt die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union (einschließlich Abflughäfen und Seehäfen) die Ausfuhr der Ware. Dies setzt aber voraus, dass die auszuführenden Gegenstände an der Ausgangszollstelle vorgeführt werden.

ür die Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrages an den ausländischen Käufer gibt es verschiedene Möglichkeiten. Häufig überweist der Verkäufer dem Käufer den Betrag nach Erhalt des Ausfuhrnachweises. Der Verkäufer kann aber auch ein Serviceunternehmen einschalten, das am Grenzübergang oder auf Flughäfen tätig ist. Gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege zahlt dieses Unternehmen den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts aus. Das Serviceunternehmen wiederum lässt sich gegen Vorlage der Ausfuhrbelege beim inländischen Verkäufer die ausgezahlten Steuerbeträge von diesem erstatten. In der Grenznähe zur Schweiz, zahlen viele Geschäfte die Umsatzsteuer beim nächsten Einkauf in bar aus, oder verrechnen es mit den neuen Einkäufen . Und dies bereits ab dem ersten Euro . ( In Österreich zb. erst ab einer Bruttorechnung von 75,01 EU und in Frankreich sogar erst ab 179 EU )

Hinweis

Eine unmittelbare Steuererstattung durch Finanzämter oder Zollbehörden an den Käufer ist nicht möglich.